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| Allgemeine
Liefer- und Zahlungsbedingungen zwischen Unternehmer und Verbraucher |
| §
1 Geltungsbereich |
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(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren.
Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich
anerkennt, sind für den Verkäufer
unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer im Zusammenhang mit den
Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag,
diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.
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| §
2 Angebot und Vertragsschluss |
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(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich
bezeichnet hat.
(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie
andere Unterlagen, die zu den
unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören,
bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
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| §
3 Zahlungsbedingungen |
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(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum
von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder
verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab
Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich
fallen, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die
Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit
dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ sofern
keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer
getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem
Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich
vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur
Zahlung fällig.
(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in
Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder
einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist
der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den
Verkäufer bleibt vorbehalten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, von dem
Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem
selben Kaufvertrag beruht.
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| §
4 Liefer- und Leistungszeit |
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(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich
als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich
vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus
sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm
eine angemessene Nachfrist – beginnend
vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung
bei dem Verkäufer oder im Fall der
kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der
Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden
Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft
handelt oder der Käufer in Folge
des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs
berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines
Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug
nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn
der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein
Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von
dem Verkäufer zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung,
ist die Haftung des Verkäufers auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(5) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach
den gesetzlichen Bestimmungen; wobei
seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt ist.
(6) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer
schuldhaften Verletzung einer nicht
wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt,
für jede vollendete Woche Verzug eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des
Kaufpreises, maximal nicht mehr als 15%
des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers
wegen eines Lieferverzuges des
Verkäufers bleiben unberührt.
(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Käufer zumutbar ist.
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| §
5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung |
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(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr
des Käufers. Der Verkäufer wird sich
bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Käufers zu
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei
vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung -
gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert der
Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
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| §
6 Gewährleistung/Haftung |
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(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit,
Transportschäden, offensichtliche Mängel,
Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer
innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel
nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von
dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware
vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt
wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der
Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund
der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer
für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers
durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die
von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom
Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch
als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer
erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung
verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4
Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich
der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer
allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher
Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in
typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht.
Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für
die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen oder beschränkt gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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| §
7 Eigentumsvorbehalt |
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(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware
(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Käufer hat den
Verkäufer von allen Zugriffen
Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen
seines Eigentums
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat
dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese
Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz
einer Mahnung des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem
Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei
anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu
deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers
- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
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| §
8 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht |
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(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln
sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung
des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des
Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist
ausgeschlossen.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem
Kaufvertrag ohne Einwilligung der Verkäufers abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
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