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QMF 07-09 AGB Verbraucher AHE Version 02

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen zwischen Unternehmer und Verbraucher

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer

abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende

Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer

unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den

Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den

unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur

annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder

verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

(2) Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer

getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.

(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)

sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.

(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht

werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem

Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist

der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit 

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind

ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus

sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend

vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer oder im Fall der

kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der

Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden

Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge

des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines

Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

(4) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer

wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei

seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(6) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht

wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine

pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 15%

des Kaufpreises zu verlangen.

(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges des

Verkäufers bleiben unberührt.

(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den

Käufer zumutbar ist.

§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung

(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Der Verkäufer wird sich

bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu

berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung -

gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der

Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der

Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel,

Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer

innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel

nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware

vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der

Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer

erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung

verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der

nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner

Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine

Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit

diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für

die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der

Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und

vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher

Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen

Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden

Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt

ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller

Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

(2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums

unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu

ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche

Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nach,

so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware

ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In

der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der

Verkäufer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der

Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers - abzüglich angemessener

Verwertungskosten - anzurechnen.

§ 8 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über

den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von

internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der

Verkäufers abzutreten.

(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und

Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

 

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Stand: 20. Juni 2008 15:41