(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit,
Transportschäden, offensichtliche Mängel,
Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer
innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet,
wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel
nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem
Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware
vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt
wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der
Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der
gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer
für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag
durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen
oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Käufer
erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder der Verkäufer die Nacherfüllung
verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs.
2 bis 6 dieses Vertrages und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von
der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,
die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des
Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich
der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat,
haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer
allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Der
Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen
nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in
den Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die
gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.